In diesem Entscheid nimmt der Amtsstatthalter explizit Bezug auf die "umfangreichen polizeilichen Ermittlungen" (UA, Fasz. 3, Beil. 1 ff.) und auf die "umfassenden Untersuchungshandlungen" (UA, Fasz. 2, Dep. 1-170) und führt sodann aus, es habe geklärt werden können, dass der Angeklagte im Verlaufe der fraglichen Auseinandersetzung gegen den Privatkläger Tätlichkeiten verübt und Ersterer denn auch im Strafverfügungsverfahren eine Busse von Fr. 500.00 akzeptiert habe (UA, Fasz. 1). In den im Einstellungsentscheid erwähnten polizeilichen Ermittlungen und Einvernahmeprotokollen werden sowohl die Faustschläge zu Beginn der Auseinandersetzung (siehe UA, Fasz. 2, Dep. 70, 71, 72, 100 und 112;