In Ziffer 4 der Strafverfügung wird aber festgehalten, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung mittels separatem Entscheid eingestellt werde (UA, Fasz. 1). Damit stellt die Strafverfügung vom 23.6.2008 einen direkten Zusammenhang zum gleichentags erlassenen Einstellungsentscheid betreffend einfache Körperverletzung her, wodurch es zulässig ist, den der Strafverfügung vom 23.6. 2008 zugrunde liegenden Lebenssachverhalt aus den Erwägungen im Einstellungsentscheid vom 23.6.2008 herzuleiten. In diesem Entscheid nimmt der Amtsstatthalter explizit Bezug auf die "umfangreichen polizeilichen Ermittlungen" (UA, Fasz. 3, Beil.