Die Eruierung des der Strafverfügung vom 23.6.2008 als Grundlage dienenden Lebenssachverhalts wird dadurch erschwert, dass die Strafverfügung entgegen der Vorschrift von § 132 Ziff. 2 StPO keine Darstellung des Sachverhaltes enthält, sondern sich mit der Formulierung "begangen ¿ am Samstag, 23.6.2007, ca. 01.50 Uhr in R, B......strasse 30" begnügt. In Ziffer 4 der Strafverfügung wird aber festgehalten, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung mittels separatem Entscheid eingestellt werde (UA, Fasz. 1).