BGE 112 II 79, 83 ff.; BGE 115 Ib 152, 156 f. sowie mit weiteren Literaturhinweisen). Im Urteil 6B_160/2008 vom 9.7.2008 brauchte sich das Bundesgericht mit dieser Streitfrage nicht auseinander zu setzen, da es in Erwägung 5.3 festgestellt hatte, dass im dort zu beurteilenden Fall auch die Identität der Norm gegeben war Im vorliegenden Entscheid kann die Frage ebenfalls offen gelassen werden, da - wie noch zu zeigen ist - auch in casu das Erfordernis der Identität der Norm erfüllt ist. 7.1 Die Eruierung des der Strafverfügung vom 23.6.2008 als Grundlage dienenden Lebenssachverhalts wird dadurch erschwert, dass die Strafverfügung entgegen der Vorschrift von § 132 Ziff.