119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen). 7. Die Identität der Person ist vorliegend offensichtlich gegeben. In Lehre und Rechtsprechung nach wie vor kontrovers beurteilt wird die Frage, wann Identität der Tat gegeben ist. Identität wird nämlich - vereinfacht ausgedrückt - nach der einen Ansicht angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind (einfache Identität), oder nach der anderen Ansicht, wenn zusätzlich auch die angewendeten Normen identisch sind (doppelte Identität). Das Bundesgericht tendiert eher in Richtung doppelte Identität (Ackermann / Ebensperger, a.a.O., S. 824 und 833 f. mit Verweis auf BGE 122 I 257, 266; BGE 118 IV 269, 274; BGE 112 II 79, 83 ff.;