insb. die Garantie "ne bis in idem", in: Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich 2005, S. 42 ff.). Die Anwendung des Prinzips setzt mithin voraus, dass sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet und dass die ihr vorgeworfene strafbare Handlung bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet hat. Das Verbot der Doppelbestrafung greift nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.2; BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).