SRL Nr. 300) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft worden. Beide Tatbestände sind mit Busse bedroht und stellen somit Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB dar. Mit Verzicht auf die Einsprache durch den Angeklagten ist die Strafverfügung vom 23.6.2008 gemäss § 133bis Abs. 2 lit. a StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden. Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob einer materiellen Beurteilung der mit Rekursentscheid des Staatsanwaltes vom 21.10.2008 überwiesenen Strafsache durch das angerufene Gericht das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache respektive der Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht oder nicht.