Die Doktrin unterscheidet dabei positive und negative Prozessvoraussetzungen. Zu den Letzteren gehört u.a. das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache (Verbot der Doppelverfolgung oder Grundsatz "ne bis in idem"; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 41 Rz 4 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., §§ 33 f.). Vorliegend ist der Angeklagte mit Strafverfügung vom 23.6.2008 der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der Trunkenheit (Art. 19 Abs. 1 UeStG; SRL Nr. 300) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft worden.