Hingegen sei der Angriff mit der Holzlatte geeignet gewesen, zumindest eine einfache Körperverletzung herbeizuführen, was der Angeklagte auch beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe. Diesbezüglich könne jedenfalls dem Gericht eine umfassende Beweiswürdigung nicht vorenthalten werden (UA, Fasz. 1). 5. Bevor das Amtsgericht Luzern-Land die ihm mit Rekursentscheid vom 21.10.2008 überwiesene Strafsache materiell beurteilen kann, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 116 IV 81). Die Doktrin unterscheidet dabei positive und negative Prozessvoraussetzungen.