Das Amtsgericht habe vorab die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte dem Privatkläger jenen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, der zur Verletzung geführt habe. Die "Attacken" mit Füssen und Fäusten auf den am Boden liegenden Privatkläger seien bereits durch die Verurteilung wegen Tätlichkeiten abgeurteilt worden. Dass aufgrund dieses Vorgehens darüber hinaus Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB entstanden seien, sei aber nicht nachgewiesen und lasse sich auch nicht nachweisen. Hingegen sei der Angriff mit der Holzlatte geeignet gewesen, zumindest eine einfache Körperverletzung herbeizuführen, was der Angeklagte auch beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe.