22 Abs. 1 StGB), eventuell wegen versuchter einfacher Köperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwalt des Kantons Luzern führte begründend im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren würden Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten wesentlich von einer Würdigung der Sachlage bzw. der Aussagen der Beteiligten sowie der Tatzeugen abhängen. Dabei würden sich vor allem Beweiswürdigungsfragen stellen. Das Amtsgericht habe vorab die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte dem Privatkläger jenen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, der zur Verletzung geführt habe.