Am 14.7.2008 erhob der Privatkläger Rekurs gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Überweisung des Angeklagten an das zuständige Gericht (RA, amtl. Bel. 1). Mit Entscheid vom 21.10.2008 hiess der Staatsanwalt des Kantons Luzern den Rekurs des Privatklägers gut und überwies die Strafsache dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell wegen versuchter einfacher Köperverletzung (Art.