Diesbezüglich werde im Strafverfahren gegen Z (ASL 07 18408 11) näher eingegangen. Bei der gegebenen Akten- und Beweislage müsse das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung eingestellt werden (§ 125 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1). Am 14.7.2008 erhob der Privatkläger Rekurs gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Überweisung des Angeklagten an das zuständige Gericht (RA, amtl.