Ausser den verübten Tätlichkeiten, deren unklare Verletzungsfolge eine einfache Körperverletzung nicht würden zu erstellen vermögen, sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte zum Nachteil des Privatklägers noch weitere Tätlichkeiten begangen habe, zumal weitere am Tatort anwesende Personen ebenfalls in die Schlägerei hätten verwickelt gewesen sein können. Im Untersuchungsverfahren habe weiter geklärt werden können, dass auch Z gegen den Privatkläger tätlich geworden sei. Diesbezüglich werde im Strafverfahren gegen Z (ASL 07 18408 11) näher eingegangen.