Bei den beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen handle es sich um Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es habe geklärt werden können, dass der Angeklagte im Verlaufe der fraglichen Auseinandersetzung gegen den Privatkläger Tätlichkeiten verübt habe. Ausser den verübten Tätlichkeiten, deren unklare Verletzungsfolge eine einfache Körperverletzung nicht würden zu erstellen vermögen, sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte zum Nachteil des Privatklägers noch weitere Tätlichkeiten begangen habe, zumal weitere am Tatort anwesende Personen ebenfalls in die Schlägerei hätten verwickelt gewesen sein können.