Der Angeklagte erklärte gleichentags Verzicht auf eine Einsprache gegen die Strafverfügung (UA, Fasz. 1). 4. Mit separatem Entscheid vom 23.6.2008 stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten zu klären vermögen, dass im Verlaufe der Auseinandersetzung der Angeklagte, Z (separates Verfahren) und eventuell weitere Personen gegen den Privatkläger tätlich geworden sein dürften. Bei den beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen handle es sich um Verletzungen im Sinne von Art.