Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden. Der Privatkläger war vom 23.6. bis 2.7.2007 zu 100 % arbeitsunfähig (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20). 2. Der Privatkläger hat am 30.6.2007 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und eine Zivilforderung in noch unbekannter Höhe geltend gemacht (UA, Fasz. 3, Beil. 2). 3. Mit Strafverfügung vom 23.6.2008 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten der Tätlichkeiten und der Trunkenheit schuldig, begangen am Samstag, 23.6. 2007, um ca. 01.50 Uhr in R an der B......strasse 30, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.00. Der Angeklagte erklärte gleichentags Verzicht auf eine Einsprache gegen die Strafverfügung (UA, Fasz.