Der Privatkläger wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, Letzterer habe ihm ein respektive zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Als er bewusstlos am Boden gewesen sei, hätten der Angeklagte und Z mit ihren Füssen und Fäusten weiter auf ihn eingeschlagen. Ausserdem habe der Angeklagte mit einer Holzlatte auf den Privatkläger eingeschlagen (RA, amtl. Bel. 1; UA, Fasz. 2, Dep. 48, 54 und 56; Fasz. 3, Beil. 1; Fasz. 3, Beil. 5, Ziff. 9 und 12). Der Privatkläger hat bei dieser Auseinandersetzung eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten. Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden.