{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung \"ne bis in idem\", Verfahrensrechte nach Opferhilfegesetz, Verhältnis zur Strafprozessordnung. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "66c74e8c308916f9e2c272bbbdb655a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7\nRegeste:\nAbgrenzung \"ne bis in idem\", Verfahrensrechte nach Opferhilfegesetz, Verhältnis zur Strafprozessordnung. | Strafprozessrecht\n\n des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 2.4.2001), Sachbeschädigung (zusammen mit Z; siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 189/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 2.4.2001), Diebstahl, Fälschen von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 594/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 23.5.2001), mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand (siehe die Vorakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug [ERA 2004 1880], ed. Bel. 4: Strafbefehl des Einzelrichters vom 17.8.2004 und Polizeirapport KAPO Zug; Vorakten Bezirksamt Küssnacht a.R. [VV 2006 129], ed. Bel. 1: Strafbefehl vom 26.7.2006) und 2006 bereits einmal einfache Körperverletzung (siehe die Vorakten des Amtsstatthalteramts Luzern [AK-Nr. ASL 05 21236 05], ed. Bel. 5: Fasz. zur Sache, Beil. 1, und Einvernahmeprotokoll Amtsstatthalteramt Luzern, ebenfalls Faustschlag mit Gesichtsverletzung). Jugendstrafen und Erziehungshilfen machten ihm offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck. Der Angeklagte zeigte eine dauernde Gewaltbereitschaft. Vor diesem Hintergrund wird die erneute Straftat zu beurteilen sein. 23. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 27 KoV). Diese ist durch den vom Privatkläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.00 gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Kriminalgericht überwiesen, das im Urteil die definitive Kostenverlegung (einschliesslich die amtlichen Kosten von Fr. 500.00 für das Rekursverfahren vor dem Staatsanwalt) wird vornehmen müssen. R e c h t s s p r u c h 1. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Strafverfahren wird zuständigkeitshalber dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. 3. Die Akten samt den edierten Vorakten gehen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Anklageerhebung wegen Angriffs nach Art. 134 StGB, eventuell wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, eventuell Ziff. 2 Abs. 1 StGB. 4. Die Kosten dieses Entscheides betragen Fr. 1'000.00 und werden dem vom Privatkläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.00 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Kriminalgericht überwiesen. Die endgültige Kostenverlegung erfolgt (zusammen mit den Kosten des Rekursentscheides des Staatsanwaltes des Kantons Luzern von Fr. 500.00) mit der Hauptsache. 5. Gegen diesen Entscheid kann der Angeklagte nach § 244 Ziff. 2 StPO Kassationsbeschwerde erheben. Die Kassationsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und im Doppel beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten; gerügt werden können nur die in § 246 StPO angeführten Kassationsgründe. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 6. Dieser Entscheid ist zuzustellen an: Amtsgericht Luzern-Land Abteilung II _____________________ Der Präsident Der Gerichtsschreiber |"}