{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. 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Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161), wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N 54). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (Trechsel, a.a.O., N 12 vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 111 IV 77). Betreffend den Umfang der Verantwortlichkeit als Mittäter gilt, dass jeder Mittäter auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen ist, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 148). Es ist vorliegend erstellt, dass der Privatkläger eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten und rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (UA, Fasz. 3, Beil. 2). Im Verlaufe der Untersuchung konnte jedoch nicht ermittelt werden, wer dem Privatkläger diese Körperverletzung zugefügt hatte. Vom Staatsanwalt des Kantons Luzern abzuklären und allenfalls in der Anklageschrift darzulegen ist deshalb, ob der Angeklagte und Z sowie allenfalls auch weitere Drittpersonen einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gefasst hatten und der Angeklagte anschliessend bei der Ausführung dieses Delikts in massgebender Weise mitgewirkt hat, so dass er wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, allenfalls wegen Gebrauchs einer Holzlatte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zu bestrafen ist. 19. Betreffend die Gesetzeskonkurrenz ist zu beachten, dass sich der Vorsatz bei Art. 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Angriff, nicht aber auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge richtet. Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. oder Art. 122 f. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b; siehe zu diesem älteren Bundesgerichtsentscheid die überzeugenden Ausführungen des Kantonsgerichts St. Gallen im Entscheid ST.2007.46/47 vom 6.5.2008, wonach die Aussage \"War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert\" nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müsse, und es dadurch hervor gehe, dass es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle gebe, in denen der Verletzte die einzige angegriffene Person gewesen und trotzdem auf Angriff zu erkennen sei). 20. Aufgrund der obigen Erwägungen wird das Strafverfahren zuständigkeitshalber dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. Gemäss § 158 Abs. 1 lit. a StPO erhebt der Staatsanwalt Anklage, wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird. Die Akten samt den edierten Vorakten werden deshalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Anklageerhebung wegen Angriffs nach Art. 134 StGB, eventuell wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, eventuell Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zugestellt. 21. Im Strafverfahren vor Kriminalgericht wird auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der am 26.7.2006 vom Bezirksamt Küssnacht ausgesprochenen 18-wöchigen Gefängnisstrafe zu prüfen sein (UA, Fasz. 5, Beil. 1). Das Amtsgericht Luzern-Land zog von Amtes wegen die Vorakten der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern, des Einzelrichteramts des Kantons Zug, des Amtsstatthalteramts Luzern, des Bezirksamts Küssnacht und des Militärgerichts 5 bei. 22. Im Ergebnis darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Verhalten des Angeklagten dem Privatkläger gegenüber inakzeptabel und aus gesellschaftlicher Perspektive zutiefst verwerflich war. Es kann nicht toleriert werden, dass Leute aus irgend einer Laune heraus niedergeschlagen und wehrlos am Boden liegend noch geschlagen werden. Umso verwerflicher erscheint das tatbeständliche Verhalten, wenn die Gewaltanwendung gemeinsam mit einem weiteren Täter erfolgt und dabei noch ein Schlaginstrument wie vorliegend eine Holzlatte gegen das Opfer eingesetzt wird. Oftmals hängt es lediglich von einem Zufall ab, wie schwer die Verletzungen beim Opfer ausfallen, wie die bekannten Vorfälle in jüngerer Zeit zeigten, bei denen es sogar zur Todesfolge kam. Ebenfalls ist zu beachten, dass sich der Angeklagte seit dem Jahr 2000 laufend zum Teil schwerer Delikte schuldig gemacht hatte (UA, Fasz. 5, Beil 1). Sein Vorstrafenregister umfasst unter anderem auch Raub (zusammen mit dem ebenfalls wieder mitbeteiligten Kollegen Z; siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 189/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 2.4.2001), mehrfacher Diebstahl (u.a. zusammen mit Z; siehe die Vorakten des Amtsstatthalteramts Luzern [ASL 04 20526 10], ed. Bel. 5: Fasz. zur Sache, Beil. 1), Einbruchdiebstahl und Einbruchsdiebstahlsversuche (letztere zusammen mit Z; siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 189/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung"}