{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung \"ne bis in idem\", Verfahrensrechte nach Opferhilfegesetz, Verhältnis zur Strafprozessordnung. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "66c74e8c308916f9e2c272bbbdb655a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7\nRegeste:\nAbgrenzung \"ne bis in idem\", Verfahrensrechte nach Opferhilfegesetz, Verhältnis zur Strafprozessordnung. | Strafprozessrecht\n\n zu verstehen. Dieser darf keinesfalls selbst tätlich werden. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen. Es genügt, dass sich jemand dem bereits angehobenen Angriff eines anderen anschliesst (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 68 f.; Aebersold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 5 f. zu Art. 134; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 134). Wie beim Raufhandel geht es auch beim Angriff darum, Beweisschwierigkeiten beim Ausfindigmachen der eigentlichen Urheber zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet bzw. welchen Erfolg bewirkt hat (Aebersold, BSK II, N 1 zu Art. 134 StGB; BBl 1985 II 1041). Gemäss \"Anklage\" sind am 23.6.2007 um ca. 01.50 Uhr in R vor der \"A-Bar\" der Angeklagte sowie Z und eventuell noch weitere Personen gegen den Privatkläger tätlich geworden. Der Angeklagte hat den Privatkläger mit einem Faustschlag niedergestreckt. Anschliessend traktierten der Angeklagte und Z den am Boden liegenden Privatkläger mit Füssen und Fäusten. Darüber hinaus schlug der Angeklagte mit einer Holzstange auf den Privatkläger ein (Einstellungsentscheid vom 23.6.2008 S. 1 und Rekursentscheid vom 21.10.2008 S. 4 f.). Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Privatkläger im Verlaufe dieser Auseinandersetzung selbst tätlich geworden ist. Somit liegt eine einseitige körperliche Einwirkung auf den Privatkläger vor. Es ist erstellt, dass mindestens zwei Personen, nämlich der Angeklagte und Z, auf den Privatkläger eingeschlagen und eingetreten haben. Der objektive Tatbestand des Angriffs ist somit durch das Handeln des Angeklagten erfüllt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (statt vieler: Abersold, BSK StGB II, N 8 zu Art. 134). Der Angeklagte und Z haben wissentlich und willentlich einen Angriff auf den Privatkläger gestartet. Es wird Sache des Staatsanwalts des Kantons Luzern sein, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Angriffs in der Anklage im Einzelnen darzulegen. 17.2 Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben. Letzteres genügt deshalb, weil sich die mit dem Angriff verbundene abstrakte Gefahr wie beim Raufhandel in einer Schädigung umstehender Personen auswirken kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn lediglich der oder die Angreifer verletzt werden (Donatsch, a.a.O., S. 69; Abersold, BSK StGB II, N 9 zu Art. 134; Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 134). Der Privatkläger hat zufolge des Angriffs eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten. Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden. Der Privatkläger war vom 23.6. bis 2.7.2007 zu 100 % arbeitsunfähig (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nimmt eine Mittelposition zwischen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB einerseits und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB andererseits ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur die unbedeutendsten Angriffe auf den Körper des Menschen. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität sind Tätlichkeiten, solange sie lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht diese Störung, wenn sie auch nur vorübergehender Art ist, einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (BGE 119 IV 25 f. E. 2a = Pra 83 [1994] Nr. 17; BGE 117 IV 16 E. 2a/bb). In der Rechtsprechung wurde ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, als einfache Körperverletzung qualifiziert. Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, bei einem andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen hinterliessen. Ob bei Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden noch eine Tätlichkeit oder bereits eine einfache Körperverletzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 119 IV 25 f. E. 1a = Pra 83 [1994] Nr. 17, mit Verweisen). Gemäss BGE 134 IV 189 wird der Anwendungsbereich von Art. 123 StGB sogar auf Beeinträchtigungen der psychischen Integrität von einem gewissen Ausmass ausgedehnt. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Demnach ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs erfüllt. 17.3 Nach der Auffassung des Amtsgerichts Luzern-Land hat der Angeklagte aufgrund der Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Angriff gemäss Art. 134 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da dieser Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist er als Verbrechen zu qualifizieren (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Kriminalgericht für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache sachlich zuständig (§ 12 Ziff. 1 StPO). Entsprechend ist ihm die Strafsache zu überweisen. 18. Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung: Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder"}