{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. 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Qualifiziert man den Erlass einer Strafverfügung wegen Tätlichkeiten und die gleichzeitige Einstellung der Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung als eine einheitliche prozessuale Handlung, so liegt eine teilweise Einstellung vor, wogegen der Privatkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls die gerichtliche Beurteilung über die Teileinstellung verlangen kann. 13.2 Zwar nimmt der Amtsstatthalter dort die Funktion oder Rolle eines eigentlichen Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder einer Einstellungsverfügung (LGVE 1996 I Nr. 51). Jedoch gilt es vorliegend zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der Organisationsstruktur abhängt, ob eine Behörde als gerichtliche Instanz gilt. Die Unabhängigkeit gegenüber Parlament, Regierung und Verwaltung muss gewahrt sein (BGE 130 IV 95; BGE 114 Ia 50). Die Kernaufgabe des Amtsstatthalters besteht in der Durchführung der Untersuchung und dabei insbesondere in der Erforschung der Tat, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters (§ 60 Abs. 1 StPO). Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht durch den Staatsanwalt (§ 153 Abs. 1 StPO). Damit kann er nicht als Richter im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG qualifiziert werden (vgl. BGE 124 I 76 E. 2, wonach der Genfer Generalprokurator, der auch unter gewissen Voraussetzungen Strafbefehle erlassen kann, nicht als richterliche Instanz angesehen werden kann). Vorliegend hat somit noch kein Gericht über die Einstellung der Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung befunden. 13.3 Die Opfereigenschaft des Privatklägers ist vorne bereits bejaht worden. Damit ist er legitimiert, den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 anzufechten. 13.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Privatkläger nach Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG und somit von Bundesrechts wegen einen Anspruch hat, dass eine gerichtliche Behörde über den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6. 2008 befindet. Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Einstellungsentscheids darf das Gericht auch die Voraussetzungen für die Erfüllung des vom Privatklägers eingeklagten Tatbestandes prüfen und damit in der Sache neu befinden (BGE 131 IV 183 E. 3.2.2; im Ergebnis gleich, dogmatisch aber soweit ersichtlich nicht näher begründet und aus der Zeit vor dem ersten OHG: LGVE 1986 I Nr. 51, wonach das Weiterzugsrecht des Privatklägers bei Einstellung der Untersuchung gegen den Angeschuldigten keinen Beschränkungen unterliegt). 14. Die Konzeption der Luzerner Strafprozessordnung, wonach die Legitimation zur Einsprache auf den Angeschuldigten beschränkt ist (§ 133bis Abs. 1 StPO), kombiniert mit der Statuierung der Rechtskraft bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist (§ 133bis Abs. 2 lit. a StPO), ist dann zufolge Verletzung von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG bundesrechtswidrig, wenn der Privatkläger Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist, der Amtsstatthalter eine Strafverfügung wegen Übertretungen erlässt und er die Strafuntersuchung hinsichtlich des vom Privatkläger eingeklagten Tatbestandes einstellt. Zufolge Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG ist der der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Damit kann das Amtsgericht Luzern-Land die ihm mit Rekursentscheid vom 21.10.2008 überwiesene Strafsache insgesamt materiell (neu) beurteilen. 15. Bloss der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass der Privatkläger gestützt auf Art. 37 Abs. 1 lit. c OHG i.V.m. § 133bis Abs. 1 lit. b StPO innert 20 Tagen gegen die Strafverfügung vom 23.6.2008 hätte Einsprache erheben können, da er sich als Antragsteller bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sich der Entscheid auf die Beurteilung der von ihm gestellten Zivilansprüche auswirken kann. Zudem hätte der Amtsstatthalter den Privatkläger gemäss Art. 8 Abs. 2 aOHG über sein Recht zur Erhebung einer Einsprache informieren müssen. 16. Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet (§ 182 Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Anklage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da nach Auffassung des Amtsstatthalters und des Staatsanwaltes des Kantons Luzern keine der Voraussetzungen von § 158 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Somit kommt vorliegend dem Rekursentscheid des Staatsanwalts des Kantons Luzern vom 21.10.2008 in Verbindung mit dem Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 die Funktion einer Anklage zu. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (siehe LGVE 2005 I Nr. 65 mit grundsätzlichen Erwägungen zum Anklageprinzip). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO). Als Vorfrage hat das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit zu prüfen (§ 174 StPO). Gemäss § 13 StPO beurteilen die Amtsgerichte erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes (§ 12 StPO) oder des Obergerichtes (§ 11 StPO) fallen. 17. Angriff: Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). 17.1 Unter Angriff ist eine von feindseligen Absichten getragene gewaltsame tätliche Einwirkung auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen"}