{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. 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In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob eine Beschränkung der Legitimation zur Einsprache auf den Angeschuldigten, kombiniert mit der Statuierung der Rechtskraft bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. 10. Am 1.1.2009 ist das neue Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Es ersetzt das Opferhilfegesetz vom 4.10. 1991 (Art. 46 OHG). Gemäss Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Artikel 25 (lit. a); und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht (lit. b). Für das vorliegende Verfahren kommt demnach bereits das neue OHG zur Anwendung. Gemäss Art. 37 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie die beschuldigte Person, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit. Der Wortlaut von Art. 37 OHG entspricht jenem von Art. 8 aOHG. Aus den Materialien geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber mit der OHG-Revision etwas bezüglich der Verfahrensrechte der Opfer ändern wollte (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, BBl 2005 7165, 7236 f.). Somit kann die Judikatur und Literatur zu Art. 8 aOHG für die Anwendung des neuen Rechts übernommen werden. 11. Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 1.2; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1). Das Gericht hat die Opferqualität von Amtes wegen zu prüfen (Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 8 OHG N 5 m.V.a. BGE 127 IV 190 f.). Der Privatkläger hat vorliegend eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20). Er ist durch die angeklagte Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar, und zwar im Sinne einer Körperverletzung (siehe hinten Erw. 17.2), beeinträchtigt worden. Die Opfereigenschaft des Privatklägers ist deshalb zu bejahen, wodurch ihm die Verfahrensrechte gemäss Art. 37 OHG zustehen. 12. Art. 37 OHG ist bei Fehlen kantonaler Bestimmungen direkt anwendbar, ebenso auch bei kantonalen Verfahrensvorschriften, die dem Opferhilfegesetz widersprechen (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 2). Dies ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 1 BV, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts). 13. Der Privatkläger hat am 30.6.2007 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und eine Zivilforderung in noch unbekannter Höhe geltend gemacht (UA, Fasz. 3, Beil. 2). Mit Strafverfügung vom 23.6.2008 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten der Tätlichkeiten und der Trunkenheit schuldig. Mit separatem Entscheid vom 23.6.2008 stellte er die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung ein. Der Staatsanwalt des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1). Zufolge Gutheissung des Rekurses durch den Staatsanwalt des Kantons Luzern wurde die vom Angeklagten begangene Straftat dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung überwiesen. Entsprechend den obigen Ausführungen steht einer Neubeurteilung des Anklagesachverhalts durch das angerufene Gericht der Grundsatz \"ne bis in idem\" entgegen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann der Privatkläger (als Opfer) jedoch den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es ist somit zu prüfen, ob dem Privatkläger kraft dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift eine Überprüfung der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung und allenfalls auch eine materielle Neubeurteilung der Straftat durch das angerufene Gericht zustehen. 13.1 Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann eine Verfügung der Untersuchungsbehörde oder Staatsanwaltschaft sein, mit der das Verfahren beendet wird (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 62). Der angefochtene Entscheid kann auch eine teilweise Einstellung einschliessen (BGE 130 IV 94 = Pra 2005 Nr. 34). Der Einstellungsentscheid"}