{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. 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Mit anderen Worten ist dem angerufenen Gericht mit ihr derselbe Lebenssachverhalt zur materiellen Beurteilung überwiesen worden, der bereits Grundlage der Strafverfügung vom 23.6.2008 war. Die einfache Identität zwischen dem Strafverfügungsverfahren und dem vorliegenden Gerichtsverfahren ist demnach zu bejahen. 7.2 Gegeben ist zudem auch die Identität der Norm. Diese ergibt sich hier aus der tatbeständlichen Handlungseinheit. Der Angeklagte hat nicht in grösseren Abständen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses auf den Privatkläger eingeschlagen respektive eingetreten. Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet eine einheitliche Handlung. Die Rechtsprechung nimmt rechtlich eine Einheit mehrerer Handlungen an, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf demselben Willensentschluss beruhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.3; BGE 118 IV 91 E. 4a; 111 IV 144 E. 3b). Hierunter fällt auch die Fallgruppe der iterativen Tatbegehung, wie sie etwa bei der Tötung durch mehrere Messerstiche oder bei einer Tracht Prügel gegeben ist. Bei dieser Konstellation liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.3 mit Verweis auf Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 49 StGB N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 68 N 3; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 32). Der hier zugrunde liegende Vorfall lässt sich somit - entgegen der Auffassung des Staatsanwalts des Kantons Luzern - nicht in Tätlichkeiten und in eine (versuchte) einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) aufspalten. Er umfasst vielmehr die gesamte Attacke des Angeklagten gegen den Privatkläger. 8. Es ist somit von einem identischen Anklagesachverhalt auszugehen, der sowohl die bereits beurteilten Tätlichkeiten als auch die in Frage stehende (versuchte) einfache Körperverletzung umfasst, so dass einer neuen Verfolgung respektive einer materiellen Neubeurteilung der gleichen Tat prozessual die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 bzw. der Grundsatz \"ne bis in idem\" entgegen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.1; BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3a; 116 IV 262 E. 3a, je mit Hinweisen). 9. Der in Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK statuierte Grundsatz \"ne bis in idem\" setzt eine rechtskräftige Verurteilung oder einen rechtskräftigen Freispruch voraus. Wann formelle Rechtskraft eintritt, ist eine Frage des anwendbaren Strafprozessrechts. Die formelle Rechtskraft ist die Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, welche ihrerseits sodann die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache bewirkt. Der Amtsstatthalter schliesst gemäss § 131 StPO die Untersuchung mit einer Strafverfügung ab, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält: Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen (lit. a), gemeinnützige Arbeit (lit. b), Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. c), Busse (lit. d) oder Sanktionen nach den Unterabsätzen a - d verbunden mit Massnahmen nach den Art. 66, 67b - 73 StGB (lit. e). Der Amtsstatthalter kann auch jene Fälle mit einer Strafverfügung erledigen, die andernfalls gemäss §§ 11 und 12 StPO vom Obergericht bzw. Kriminalgericht zu beurteilen wären (LGVE 1983 I Nr. 61). Gemäss § 133bis Abs. 1 StPO kann der Angeschuldigte innert 20 Tagen gegen eine Strafverfügung Einsprache erheben bei einer Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. a), bei einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. b) oder bei einer Geldstrafe und einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. c). Erhebt der Angeschuldigte innert dieser Frist keine Einsprache, wird die Strafverfügung nach Abs. 2 dieser Bestimmung zum rechtskräftigen Urteil, bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist (lit. a) und bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt (lit. b). Die Einsprache gegen die Strafverfügung stellt kein Rechtsmittel sondern einen Rechtsbehelf dar. Nach der Konzeption der Luzerner Strafprozessordnung ist lediglich der Angeschuldigte, nicht aber weitere Prozessbeteiligte wie beispielsweise der Geschädigte, legitimiert, den Rechtsbehelf der Einsprache zu ergreifen (§ 133bis Abs. 1 StPO). Qualifiziert der Amtsstatthalter eine Straftat als Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und schliesst die Untersuchung mit einer eine Busse aussprechenden Strafverfügung ab, so erwächst die entsprechende Strafverfügung nach § 133bis Abs. 2 lit. a StPO mit dem unbenützten Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist in Rechtskraft, ohne dass sich der Geschädigte, der sich allenfalls als Privatkläger konstituiert hat, gegen die rechtliche Qualifizierung der Straftat durch den Amtsstatthalter wehren respektive die Überprüfung durch ein Gericht verlangen kann. Zwar kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, wenn die Untersuchung betreffend den von ihm eingeklagten Straftatbestand eingestellt wird (§ 137 Abs. 1 StPO), und der Staatsanwalt kann bei Gutheissung des Rekurses den"}