{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. 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Mit Verzicht auf die Einsprache durch den Angeklagten ist die Strafverfügung vom 23.6.2008 gemäss § 133bis Abs. 2 lit. a StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden. Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob einer materiellen Beurteilung der mit Rekursentscheid des Staatsanwaltes vom 21.10.2008 überwiesenen Strafsache durch das angerufene Gericht das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache respektive der Grundsatz \"ne bis in idem\" entgegensteht oder nicht. 6. Der Grundsatz \"ne bis in idem\" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.2; BGE 128 II 355 E. 5; 125 II 402 E. 1b; 120 IV 10 E. 2b; 116 IV 262 E. 3a; vgl. auch § 2 StPO). Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist die Identität von Täter und Tat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 84 N 16 ff.; zur Identität der Tat vgl. im Einzelnen Jürg-Beat Ackermann/Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz \"ne bis in idem\" - Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999 823 S. 833 ff; Jürg-Beat Ackermann, Art. 6 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insb. die Garantie \"ne bis in idem\", in: Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich 2005, S. 42 ff.). Die Anwendung des Prinzips setzt mithin voraus, dass sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet und dass die ihr vorgeworfene strafbare Handlung bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet hat. Das Verbot der Doppelbestrafung greift nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.2; BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen). 7. Die Identität der Person ist vorliegend offensichtlich gegeben. In Lehre und Rechtsprechung nach wie vor kontrovers beurteilt wird die Frage, wann Identität der Tat gegeben ist. Identität wird nämlich - vereinfacht ausgedrückt - nach der einen Ansicht angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind (einfache Identität), oder nach der anderen Ansicht, wenn zusätzlich auch die angewendeten Normen identisch sind (doppelte Identität). Das Bundesgericht tendiert eher in Richtung doppelte Identität (Ackermann / Ebensperger, a.a.O., S. 824 und 833 f. mit Verweis auf BGE 122 I 257, 266; BGE 118 IV 269, 274; BGE 112 II 79, 83 ff.; BGE 115 Ib 152, 156 f. sowie mit weiteren Literaturhinweisen). Im Urteil 6B_160/2008 vom 9.7.2008 brauchte sich das Bundesgericht mit dieser Streitfrage nicht auseinander zu setzen, da es in Erwägung 5.3 festgestellt hatte, dass im dort zu beurteilenden Fall auch die Identität der Norm gegeben war Im vorliegenden Entscheid kann die Frage ebenfalls offen gelassen werden, da - wie noch zu zeigen ist - auch in casu das Erfordernis der Identität der Norm erfüllt ist. 7.1 Die Eruierung des der Strafverfügung vom 23.6.2008 als Grundlage dienenden Lebenssachverhalts wird dadurch erschwert, dass die Strafverfügung entgegen der Vorschrift von § 132 Ziff. 2 StPO keine Darstellung des Sachverhaltes enthält, sondern sich mit der Formulierung \"begangen ¿ am Samstag, 23.6.2007, ca. 01.50 Uhr in R, B......strasse 30\" begnügt. In Ziffer 4 der Strafverfügung wird aber festgehalten, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung mittels separatem Entscheid eingestellt werde (UA, Fasz. 1). Damit stellt die Strafverfügung vom 23.6.2008 einen direkten Zusammenhang zum gleichentags erlassenen Einstellungsentscheid betreffend einfache Körperverletzung her, wodurch es zulässig ist, den der Strafverfügung vom 23.6. 2008 zugrunde liegenden Lebenssachverhalt aus den Erwägungen im Einstellungsentscheid vom 23.6.2008 herzuleiten. In diesem Entscheid nimmt der Amtsstatthalter explizit Bezug auf die \"umfangreichen polizeilichen Ermittlungen\" (UA, Fasz. 3, Beil. 1 ff.) und auf die \"umfassenden Untersuchungshandlungen\" (UA, Fasz. 2, Dep. 1-170) und führt sodann aus, es habe geklärt werden können, dass der Angeklagte im Verlaufe der fraglichen Auseinandersetzung gegen den Privatkläger Tätlichkeiten verübt und Ersterer denn auch im Strafverfügungsverfahren eine Busse von Fr. 500.00 akzeptiert habe (UA, Fasz. 1). In den im Einstellungsentscheid erwähnten polizeilichen Ermittlungen und Einvernahmeprotokollen werden sowohl die Faustschläge zu Beginn der Auseinandersetzung (siehe UA, Fasz. 2, Dep. 70, 71, 72, 100 und 112; Fasz. 3, Beil. 1 S. 6 f., Beil. 5 S. 3 f. und Beil. 6 S. 2) als auch das anschliessende Schlagen und Treten auf den am Boden liegenden Privatkläger (UA, Fasz. 2, Dep. 8, 100, 127, 148, 151, 158, 161 und 162; Fasz. 3, Beil. 1 S. 7 und Beil. 6 S. 2 und 4) und das Schlagen mit der Holzlatte (siehe UA, Fasz. 2, Dep. 54, 55, 75, 79 und 103; Fasz. 3, Beil. 1 S. 7, Beil. 5 S. 4 und Beil. 6 S. 2 und 4) thematisiert. Gestützt auf diese Aktenlage und somit in Kenntnis sämtlicher drei soeben erwähnten Sachverhaltsabschnitte hat der Amtsstatthalter die Strafverfügung vom 23.6.2008 erlassen. Der Lebenssachverhalt, auf dem der Schuldspruch gründet, erstreckt sich somit von den Faustschlägen zu Beginn der Auseinandersetzung über das Schlagen und Treten auf den am Boden liegenden Privatkläger bis hin zum"}