{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_22-08-7_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3987", "Checksum": "33f1ccf4978d0bf069691c671099c336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 08 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgericht Luzern-Land II. 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März 2009 Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Anklägerin gegen X, ..., verteidigt durch Rechtsanwalt , Angeklagter betreffend einfache Körperverletzung Privatkläger mit Zivilforderung: Y, ..., vertreten durch Rechtsanwalt E r w ä g u n g e n 1. Am 23.6.2007 um ca. 01.50 Uhr kam es in R vor der \"A-Bar\" zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Der Privatkläger wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, Letzterer habe ihm ein respektive zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Als er bewusstlos am Boden gewesen sei, hätten der Angeklagte und Z mit ihren Füssen und Fäusten weiter auf ihn eingeschlagen. Ausserdem habe der Angeklagte mit einer Holzlatte auf den Privatkläger eingeschlagen (RA, amtl. Bel. 1; UA, Fasz. 2, Dep. 48, 54 und 56; Fasz. 3, Beil. 1; Fasz. 3, Beil. 5, Ziff. 9 und 12). Der Privatkläger hat bei dieser Auseinandersetzung eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten. Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden. Der Privatkläger war vom 23.6. bis 2.7.2007 zu 100 % arbeitsunfähig (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20). 2. Der Privatkläger hat am 30.6.2007 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und eine Zivilforderung in noch unbekannter Höhe geltend gemacht (UA, Fasz. 3, Beil. 2). 3. Mit Strafverfügung vom 23.6.2008 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten der Tätlichkeiten und der Trunkenheit schuldig, begangen am Samstag, 23.6. 2007, um ca. 01.50 Uhr in R an der B......strasse 30, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.00. Der Angeklagte erklärte gleichentags Verzicht auf eine Einsprache gegen die Strafverfügung (UA, Fasz. 1). 4. Mit separatem Entscheid vom 23.6.2008 stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten zu klären vermögen, dass im Verlaufe der Auseinandersetzung der Angeklagte, Z (separates Verfahren) und eventuell weitere Personen gegen den Privatkläger tätlich geworden sein dürften. Bei den beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen handle es sich um Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es habe geklärt werden können, dass der Angeklagte im Verlaufe der fraglichen Auseinandersetzung gegen den Privatkläger Tätlichkeiten verübt habe. Ausser den verübten Tätlichkeiten, deren unklare Verletzungsfolge eine einfache Körperverletzung nicht würden zu erstellen vermögen, sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte zum Nachteil des Privatklägers noch weitere Tätlichkeiten begangen habe, zumal weitere am Tatort anwesende Personen ebenfalls in die Schlägerei hätten verwickelt gewesen sein können. Im Untersuchungsverfahren habe weiter geklärt werden können, dass auch Z gegen den Privatkläger tätlich geworden sei. Diesbezüglich werde im Strafverfahren gegen Z (ASL 07 18408 11) näher eingegangen. Bei der gegebenen Akten- und Beweislage müsse das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung eingestellt werden (§ 125 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1). Am 14.7.2008 erhob der Privatkläger Rekurs gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Überweisung des Angeklagten an das zuständige Gericht (RA, amtl. Bel. 1). Mit Entscheid vom 21.10.2008 hiess der Staatsanwalt des Kantons Luzern den Rekurs des Privatklägers gut und überwies die Strafsache dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell wegen versuchter einfacher Köperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwalt des Kantons Luzern führte begründend im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren würden Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten wesentlich von einer Würdigung der Sachlage bzw. der Aussagen der Beteiligten sowie der Tatzeugen abhängen. Dabei würden sich vor allem Beweiswürdigungsfragen stellen. Das Amtsgericht habe vorab die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte dem Privatkläger jenen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, der zur Verletzung geführt habe. Die \"Attacken\" mit Füssen und Fäusten auf den am Boden liegenden Privatkläger seien bereits durch die Verurteilung wegen Tätlichkeiten abgeurteilt worden. Dass aufgrund dieses Vorgehens darüber hinaus Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB entstanden seien, sei aber nicht nachgewiesen und lasse sich auch nicht nachweisen. Hingegen sei der Angriff mit der Holzlatte geeignet gewesen, zumindest eine einfache Körperverletzung herbeizuführen, was der Angeklagte auch beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe. Diesbezüglich könne jedenfalls dem Gericht eine umfassende Beweiswürdigung nicht vorenthalten werden (UA, Fasz. 1). 5. Bevor das Amtsgericht Luzern-Land die ihm mit Rekursentscheid vom 21.10.2008 überwiesene Strafsache materiell beurteilen kann, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 116 IV 81). Die Doktrin unterscheidet dabei positive und negative Prozessvoraussetzungen. Zu den Letzteren gehört u.a. das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache (Verbot der Doppelverfolgung oder Grundsatz \"ne bis in idem\"; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 41 Rz 4 ff.; Niklaus Schmid,"}