Dies bedeutet aber nicht, dass die Schulleitung in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Die Schulbehörden sind in ihren Entscheiden dennoch an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 409). Sie haben mit anderen Worten insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten (vgl. BGer-Urteil 2C_54/2008 vom 16.04.2008, E. 4.2). |