Es ist deshalb sachgerecht, dass der Schulleitung auch im vorliegenden Fall ein Ermessen zukommt bei der Beurteilung der Frage, welche der möglichen Disziplinarmassnahmen notwendig sind. Dieses Ermessen ist vom Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde – trotz grundsätzlich uneingeschränkter Kognition – zu respektieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100 2015 335 vom 22.04.2016, E. 4.6; BVGer-Urteil A-4366/2020 vom 18.05.2021, E. 7.5; vgl. hierzu auch LGVE 2002 II Nr. 4., E. 6e). Dies bedeutet aber nicht, dass die Schulleitung in ihrer Entscheidung völlig frei ist.