So kommt den zuständigen Behörden beispielsweise ein Ermessen zu bei Disziplinarmassnahmen im Justizvollzug (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00365 vom 22.09.2010, E. 2.3), im Zivildienst (BVGer-Urteil B-6262/2015 vom 18.03.2016, E. 5.1 f.) oder bei der Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGer-Urteil 2C_114/2020 vom 25.05.2020, E. 5.3). Es ist deshalb sachgerecht, dass der Schulleitung auch im vorliegenden Fall ein Ermessen zukommt bei der Beurteilung der Frage, welche der möglichen Disziplinarmassnahmen notwendig sind.