Im Übrigen wird bei Disziplinarmassnahmen auch anderen Behörden im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen oder besonderen Aufsichtsfunktionen des Staates ein Ermessen zugestanden. So kommt den zuständigen Behörden beispielsweise ein Ermessen zu bei Disziplinarmassnahmen im Justizvollzug (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00365 vom 22.09.2010, E. 2.3), im Zivildienst (BVGer-Urteil B-6262/2015 vom 18.03.2016, E. 5.1 f.) oder bei der Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGer-Urteil 2C_114/2020 vom 25.05.2020, E. 5.3).