Schliesslich haben die Schulbehörden auch einen besseren Überblick über vergleichbare Fälle, was eine rechtsgleiche Behandlung im Einzelfall begünstigt. So wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktionen vorab Sache der zuständigen Behörde sei (Richli Paul/Wiederkehr René, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 3157). Im Übrigen wird bei Disziplinarmassnahmen auch anderen Behörden im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen oder besonderen Aufsichtsfunktionen des Staates ein Ermessen zugestanden.