Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schulbehörden in Bezug auf die möglichen und angemessenen Disziplinarmassnahmen über eine grössere Nähe zum Schulbetrieb und einen besseren Einblick in die jeweilige Schulkultur verfügen. Zudem vermögen sie aufgrund ihrer grösseren Nähe zu den Lernenden besser zu beurteilen, wie sich vorgesehene Massnahmen auf das Verhalten der betroffenen Lernenden und den gesamten Schulbetrieb auswirken. Schliesslich haben die Schulbehörden auch einen besseren Überblick über vergleichbare Fälle, was eine rechtsgleiche Behandlung im Einzelfall begünstigt.