, Zürich/St. Gallen 2016, N 514 ff.). 5.2. (…) Vorliegend sieht § 18 Abs. 1 VBV mehrere mögliche Disziplinarmassnahmen vor, mit welchen auf ein Fehlverhalten reagiert werden kann. Dabei kommt der Vorinstanz bei der Wahl der Massnahme beziehungsweise der Massnahmen sowohl ein Entschliessungs- als auch ein Auswahlermessen zu, womit sie einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall erhält (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 396 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schulbehörden in Bezug auf die möglichen und angemessenen Disziplinarmassnahmen über eine grössere Nähe zum Schulbetrieb und einen besseren Einblick in die jeweilige Schulkultur verfügen.