eine andere Klasse, den Unterrichtsausschluss bis höchsten vier Schulwochen pro Schuljahr bei gleichzeitiger Beschäftigung (Time-out) sowie den auf mehrere Tage oder Wochen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss vor (vgl. § 18 VBV). Die einzelnen Massnahmen können auch miteinander kombiniert verfügt werden. Gestützt auf § 19 Abs. 2 VBV ist die Schulleitung berechtigt, über diese Disziplinarmassnahmen zu befinden. 5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss staatliches Handeln verhältnismässig sein.