Aus den Erwägungen: 5. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV, SRL Nr. 405) können Lernende, die den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen, disziplinarisch bestraft werden. Als abschliessender Massnahmenkatalog bei einem Fehlverhalten sieht die Verordnung die Verwarnung, die kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses, zusätzliche Hausaufgaben, zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit, den schriftlichen Verweis, die Versetzung in