Der Beschwerdeführer erachtete die verfügten Massnahmen als unverhältnismässig. Aus den Erwägungen: 5. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV, SRL Nr. 405) können Lernende, die den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen, disziplinarisch bestraft werden.