| | Entscheid: | Die Schulleitung ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer Disziplinarmassnahmen an, da dieser einen Mitschüler mit Absicht auf den Boden geschubst und in der Folge gegen den Kopf getreten hatte. Der Beschwerdeführer erachtete die verfügten Massnahmen als unverhältnismässig.