zum Ganzen wiederum LGVE 2004 III Nr. 16). Die von der Vorinstanz vorgesehene Beteiligung des Beschwerdeführers am Junioren-Passepartout für die öffentlichen Verkehrsmittel genügt dem Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen nicht. Die Vorinstanz hat die Kosten für den Junioren-Passepartout vollständig zu übernehmen. |