Dies ändert aber nichts daran, dass der Junioren-Passepartout vorliegend das günstigste, geeignete Abonnement ist, welches dem Sohn des Beschwerdeführers ermöglicht, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule zu gelangen. Die Vorinstanz ist daher nicht befugt, vom Beschwerdeführer eine Beteiligung an den Kosten für den Junioren-Passepartout zu verlangen mit der Begründung, der Junioren-Passepartout könne auch in der Freizeit und in den Ferien genutzt werden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Februar 1998, E. 1; zum Ganzen wiederum LGVE 2004 III Nr. 16).