Besteht ein preisgünstigeres Abonnement, welches die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Schule ermöglicht, muss dieses gewählt werden (vgl. Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011, E. 3.5; Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 11. November 2002, E. 4f). Daraus ist im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde abzuleiten, dass eine Gemeinde ihrer Pflicht, für einen unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen, nachkommt, wenn sie die preisgünstigste Variante eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr vergütet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft.