, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 234 f.; vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 25. Januar 2008 [B 45], S. 15; zum Ganzen siehe auch LGVE 2004 III Nr. 16). Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Eltern einen Anteil der Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs übernehmen müssen. Dies wäre beispielsweise dann zulässig, wenn Eltern mehrere geeignete Abonnements zur Auswahl stehen und sie jenes wählen, welches über das für den Schulweg nötige Streckennetz hinausgeht oder eine Nutzung ausserhalb der Schulzeit ermöglicht.