Dabei haben sie die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Eltern Transportfahrten übernehmen, wenn dies für sie möglich und zumutbar ist, und die Gemeinde dafür eine Entschädigung ausrichtet. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, so ist dem Anspruch Genüge getan, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten übernimmt. Die Eltern müssen sich an den Kosten für den Transport nicht beteiligen (vgl. Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 234 f.; vgl.