Genf 2020, N 925e). Massnahmen, welche die Gemeinde aufgrund ihrer Pflicht trifft, für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen, dürfen die Eltern nichts kosten (Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 1997 S. 537 ff., 541 f.). Für den Kanton Luzern ist dieser Anspruch auf Gesetzesebene ausdrücklich verankert worden. Gemäss § 36a Abs. 1 des Volksschulbildungsgesetzes (VBG) vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a) sind die Gemeinden sowohl für die Organisation als auch für die Finanzierung des unentgeltlichen Schultransportes verantwortlich. Dabei haben sie die konkreten Umstände zu berücksichtigen.