Daraus ergibt sich nicht nur der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern auch, dass der Schulweg beziehungsweise der Schulbesuch nicht unnötig erschwert wird (Entscheid des Bundesrates vom 17. Februar 1999, VPB 64.56, E. 4). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verlangt auch, dass das zuständige Gemeinwesen die Transportkosten bei Unzumutbarkeit des Schulweges übernimmt (Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 925e).