Aus dem Grundrechtsanspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen wird auch der Grundsatz abgeleitet, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen muss (Entscheid des Bundesrates vom 19. September 1994, VBP 59.58, E. 3.1). Daraus ergibt sich nicht nur der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern auch, dass der Schulweg beziehungsweise der Schulbesuch nicht unnötig erschwert wird (Entscheid des Bundesrates vom 17. Februar 1999, VPB 64.56, E. 4).