Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden nicht nur den unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, sondern beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, in: ZBl 106 [2005] 430 ff.). Aus dem Grundrechtsanspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen wird auch der Grundsatz abgeleitet, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen muss (Entscheid des Bundesrates vom 19. September 1994, VBP 59.58, E. 3.1).