62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) ist der Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden nicht nur den unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, sondern beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, in: ZBl 106 [2005] 430 ff.).