Er führt jedoch in seinem Entscheid aus, dass mit dem Junioren-Jahres-Passepartout die öffentlichen Verkehrsmittel zusätzlich zum Weg in die Schule auch während der Freizeit und in den Ferien genutzt werden können, weshalb die Gemeinde nur einen Kostenanteil zu vergüten habe. Dagegen erhob der Vater von A Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement. Dieses hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) ist der Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich.