{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2021-1_2021-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10920", "Checksum": "d09add8b2b41dce6a32f630cb3e778bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2021 1", "2021 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 07.07.2021 BKD 2021 1 (2021 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 07.07.2021 BKD 2021 1 (2021 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 07.07.2021 BKD 2021 1 (2021 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist der Schulweg unzumutbar, hat die Gemeinde die effektiv anfallenden Transportkosten zu übernehmen. | Art. 19 BV; Art. 62 BV; § 36 VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:49", "Checksum": "f5b87952983ff27feb576eb7b73d01a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 07.07.2021 BKD 2021 1 (2021 VI Nr. 2)\nRegeste:\nIst der Schulweg unzumutbar, hat die Gemeinde die effektiv anfallenden Transportkosten zu übernehmen. | Art. 19 BV; Art. 62 BV; § 36 VBG | Bildungsrecht\n\n Zuhause in den Kindergarten während der Schulzeit von Montag bis Freitag gültig sei. Für ältere Kinder biete der Tarifverbund zwar kein spezielles Schüler-Abonnement an, weshalb sie für den Transport in die Schule den Junioren-Passepartout in der Höhe von 610 Franken benötigen würden. Die Vorinstanz begründet die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers am Junioren-Passepartout damit, dass dieser auch in der Freizeit und in den Ferien benutzt werden könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Der Beschwerdeführer legt aber nachvollziehbar dar, weshalb er im Junioren-Passepartout keinen Nutzen für seinen privaten Gebrauch sieht. Von einem 7-jährigen Kind kann und muss noch nicht erwartet werden, dass es Wegstrecken ausserhalb des Schulweges und in der Freizeit ohne seine Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert. Zudem ist die Anschaffung der Junior-Karte, mit welcher Kinder zwischen 6 und 16 Jahren für 30 Franken während eines Jahres in Begleitung ihrer Eltern gratis und schweizweit die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, bei Familien weit verbreitet. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Junioren-Passepartout ausserhalb der Schule im Moment nicht braucht und der Beschwerdeführer mit dem Beitrag an den Junioren-Passepartout eine Ausgabe zu tätigen hätte, die für ihn überflüssig ist. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Junioren-Passepartout ohne Begleitung seiner Eltern und in der Freizeit nutzen kann, wenn er älter ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Junioren-Passepartout vorliegend das günstigste, geeignete Abonnement ist, welches dem Sohn des Beschwerdeführers ermöglicht, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule zu gelangen. Die Vorinstanz ist daher nicht befugt, vom Beschwerdeführer eine Beteiligung an den Kosten für den Junioren-Passepartout zu verlangen mit der Begründung, der Junioren-Passepartout könne auch in der Freizeit und in den Ferien genutzt werden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Februar 1998, E. 1; zum Ganzen wiederum LGVE 2004 III Nr. 16). Die von der Vorinstanz vorgesehene Beteiligung des Beschwerdeführers am Junioren-Passepartout für die öffentlichen Verkehrsmittel genügt dem Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen nicht. Die Vorinstanz hat die Kosten für den Junioren-Passepartout vollständig zu übernehmen. |"}