Zu berücksichtigen sind jedoch zusätzlich die im Amtsbericht der Luzerner Polizei angeführten Gefahrenstellen. Es wird an der Vorinstanz sein, dannzumal die Zumutbarkeit des vorliegenden Schulwegs aufgrund aller Kriterien erneut zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat sie nicht nur die Länge des Schulwegs, sondern auch die im Amtsbericht aufgezeigten Punkte betreffend Gefährlichkeit in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. |